Der Gewässerraum ist extensiv zu gestalten und zu bewirtschaften (GSchG, Art. 36a Abs. 3). In der Landwirtschaft sind folgende Gewässerraumflächen von den Bewirtschaftungseinschränkungen ausgenommen: Flächen über eingedolten Gewässerabschnitten, Randstreifen entlang Verkehrsachen und äussere Korridore bei Gewässeräumen von grossen Fliessgewässern. Der Datensatz umfasst diese Festlegungen.